Was ist erlaubt? Audioaufnahmen erstellen und veröffentlichen

Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich als Orientierungshilfe für den Einsatz von Medien in Bildungskontexten. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Eine verbindliche Rechtsberatung kann nur durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen.

Wenn in der pädagogischen Arbeit Audioaufnahmen erstellt werden – zum Beispiel für Interviews, Umfragen, Podcasts, Hörspiele oder Reportagen – geht es über den konkreten Zweck der Aufnahmen hinaus um drei wesentliche Ziele:

  1. rechtliche Vorgaben einhalten – insbesondere Persönlichkeitsrechte und Datenschutz beachten.
  2. Teilnehmende und ihre Privatsphäre schützen – Stimmen und Äußerungen nur mit Einverständnis aufnehmen und verwenden.
  3. einen verantwortungsvollen Umgang mit Medien vorleben – zeigen, wie man Audioaufnahmen transparent, sicher und respektvoll erstellt und veröffentlicht.

Zentrales Prinzip: Erst fragen, dann aufnehmen

Wer ein Interview, ein Gespräch oder eine andere Äußerung aufnimmt, sollte eine einfache Grundregel beachten: Erst fragen, dann aufnehmen.

Dabei spielen zwei rechtliche Ebenen eine Rolle:

Das Recht am gesprochenen Wort: Das nichtöffentlich gesprochene Wort ist besonders geschützt. Nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) darf es nicht unbefugt aufgenommen werden. Für die pädagogische Praxis bedeutet das vor allem: Die betroffene Person muss wissen, dass eine Audioaufnahme entsteht, und damit einverstanden sein.

Der Datenschutz: Bei Interviews, Umfragen und ähnlichen Sprachaufnahmen werden in aller Regel personenbezogene Daten verarbeitet – etwa weil die Person an ihrer Stimme erkannt werden kann oder sich ihre Identität aus dem Gesagten oder aus dem Kontext ergibt. Dann gelten zusätzlich die datenschutzrechtlichen Vorgaben, zum Beispiel für Speicherung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Aufnahme.

Das gilt auch, wenn Kinder oder Jugendliche selbst Interviews, Umfragen oder Reportagen erstellen. Die Bereitschaft, eine Frage zu beantworten, bedeutet nicht automatisch, dass die Antwort auch aufgenommen oder später veröffentlicht werden darf.

Für die Praxis sind deshalb drei Schritte zu unterscheiden:

  1. Aufnehmen: Darf die Äußerung aufgezeichnet werden?
  2. Im Projekt verwenden: Wer darf die Aufnahme anschließend hören?
  3. Veröffentlichen oder weitergeben: Soll die Aufnahme einem größeren oder sogar unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden?

Eine Zustimmung zur Aufnahme umfasst nicht automatisch jede spätere Verwendung. Deshalb sollte möglichst schon vor der Aufnahme klar sein, was mit ihr geschehen soll.

1. Audio aufnehmen: Erst fragen, dann aufnehmen

Vor einem Interview oder einer Umfrage sollte kurz erklärt werden, dass eine Audioaufnahme gemacht wird und wofür sie gedacht ist. Erst danach wird die Aufnahme gestartet.

Das muss nicht kompliziert sein.

Beispiel – Interview für den Unterricht:

„Wir machen für den Unterricht eine Reportage über unseren Stadtteil. Dürfen wir Ihre Antwort dafür aufnehmen? Wir hören die Aufnahme anschließend in unserer Klasse an.“

Stimmt die Person zu, kann das Interview aufgenommen werden.

Soll der Beitrag später veröffentlicht werden, sollte das bereits an dieser Stelle gesagt werden:

Beispiel – Interview für einen öffentlichen Podcast:

„Wir produzieren einen Podcast über unseren Stadtteil, der anschließend auf der Schulwebsite veröffentlicht wird. Dürfen wir Ihre Antwort dafür aufnehmen und im Podcast verwenden?“

So weiß die interviewte Person bereits vor der Aufnahme, worin sie einwilligt.

Muss die Zustimmung schriftlich erfolgen?

Nicht immer. Eine Einwilligung muss grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Entscheidend ist, dass die Person ausreichend informiert ist und eindeutig zustimmt.

Allerdings muss eine Einrichtung nachweisen können, dass eine erforderliche Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Je weitreichender die geplante Nutzung ist, desto wichtiger ist deshalb eine nachvollziehbare Dokumentation.

Mündliche Zustimmung kann beispielsweise praktikabel sein, wenn eine erwachsene Person für eine Straßenumfrage kurz interviewt wird und die Aufnahme ausschließlich im Unterricht oder in einem klar begrenzten Projektkreis verwendet wird.

Bei einer geplanten Veröffentlichung sollte die Einwilligung dokumentiert werden.

Ein bloßer eigener Vermerk wie „Person hat zugestimmt“ ist dagegen weniger belastbar, weil daraus im Zweifel nicht hervorgeht, worüber die Person informiert wurde und welcher Nutzung sie zugestimmt hat.

Wichtig bei Interviews und Umfragen: Eine Aufnahme, für die nur eine mündliche Zustimmung zur internen Nutzung vorliegt, sollte später nicht einfach „doch noch“ veröffentlicht werden. Entsteht die Idee einer Veröffentlichung erst im Laufe des Projekts, muss vorher eine entsprechende Einwilligung eingeholt und möglichst dokumentiert werden. Ist das nicht möglich, darf die Aufnahme nicht einfach für den neuen Zweck verwendet werden.

Wenn Minderjährige aufgenommen werden

Bei Kindern und Jugendlichen kommt eine zusätzliche Frage hinzu: Wer kann in die Aufnahme und ihre Verwendung einwilligen – das Kind bzw. die oder der Jugendliche selbst, die Sorgeberechtigten oder beide?

Darauf gibt es keine einfache Altersgrenze, die für alle Audioaufnahmen gilt. Entscheidend sind unter anderem Alter und Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person sowie Art und Reichweite der geplanten Verwendung.

Für die pädagogische Praxis bedeutet das: Bei jüngeren Kindern sollten erforderliche Einwilligungen über die Sorgeberechtigten eingeholt werden. Mit zunehmendem Alter ist die eigene Entscheidung der Jugendlichen stärker zu berücksichtigen. Gerade bei einer Veröffentlichung sollte die Schule oder Einrichtung ihre dafür vorgesehenen Einwilligungsverfahren nutzen und nicht allein auf eine spontane Zustimmung während der Aufnahme vertrauen.

Unabhängig von der rechtlichen Einwilligungsfähigkeit gilt: Auch wenn die Sorgeberechtigten zugestimmt haben, sollte ein Kind oder eine jugendliche Person nicht gegen den eigenen erkennbaren Willen aufgenommen oder veröffentlicht werden.

Beispiel – Schülerinnen und Schüler interviewen sich gegenseitig:

Eine Klasse produziert Interviews für ein Unterrichtsprojekt. Alle Beteiligten wissen, dass aufgenommen wird. Die Aufnahmen werden ausschließlich für den vereinbarten Unterrichtszweck verwendet. Soll daraus später ein öffentlich zugänglicher Podcast entstehen, muss die Veröffentlichung gesondert berücksichtigt werden; die Zustimmung zur Aufnahme im Unterricht reicht dafür nicht automatisch aus.

2. Audioaufnahmen im pädagogischen Projekt verwenden

Für Unterrichts- und Medienprojekte werden Aufnahmen häufig nur in einem begrenzten Rahmen benötigt: Eine Klasse hört ihre Interviews gemeinsam an, eine Jugendgruppe schneidet aus mehreren Aufnahmen eine Reportage oder Kinder produzieren ein Hörspiel, das anschließend in der Gruppe vorgespielt wird.

Wichtig ist, dass die Aufnahmen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Wurde beispielsweise erklärt, dass ein Interview ausschließlich im Unterricht angehört wird, darf daraus nicht ohne Weiteres später ein Beitrag für die Schulwebsite werden.

Schule

Im Unterricht können Audioaufnahmen beispielsweise bei Interviews, Podcasts, Hörspielen, Fremdsprachenübungen oder Reportagen entstehen.

Schülerinnen und Schüler sollten dabei von Anfang an lernen, andere Personen vor der Aufnahme zu fragen und den Verwendungszweck zu nennen. Auch innerhalb der Klasse sollte niemand überraschend aufgenommen werden.

Bei Aufnahmen von minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss die Schule zusätzlich die für sie geltenden schul- und datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Nicht jede Audioaufnahme im Unterricht erfordert automatisch eine zusätzliche schriftliche Einwilligung der Eltern. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Unterrichtszweck, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und die weitere Verwendung der Aufnahme. Soll eine Aufnahme veröffentlicht werden, gelten deutlich höhere Anforderungen; erforderliche Einwilligungen sollten vorab eingeholt und dokumentiert werden.

Beispiel – Verwendung innerhalb der Klasse:

Eine Klasse erstellt kurze Audioreportagen. Schülerinnen und Schüler interviewen sich gegenseitig und bearbeiten die Aufnahmen anschließend im Unterricht. Die fertigen Beiträge werden ausschließlich in der Klasse präsentiert.

Beispiel – Veröffentlichung:

Aus den Audioreportagen soll anschließend ein öffentlich zugänglicher Klassenpodcast entstehen. Die geplante Veröffentlichung wird deshalb vorab berücksichtigt und die dafür erforderlichen Einwilligungen werden eingeholt.

Kita

Auch in der Kita können Audioaufnahmen entstehen, zum Beispiel bei Hörspielen, Sprachaufnahmen oder kleinen Medienprojekten.

Bei jüngeren Kindern sollten die Eltern oder Erziehungsberechtigten vorab über solche Aufnahmen und ihre Verwendung informiert und erforderliche Einwilligungen eingeholt werden. Gleichzeitig sollten auch die Kinder selbst altersgerecht gefragt werden, ob sie mitmachen und ihre Stimme aufnehmen lassen möchten.

Beispiel:

Kinder sprechen für ein Hörspiel kurze Texte ein. Das fertige Hörspiel wird anschließend in der Gruppe angehört. (Soll es später beispielsweise auf der Website der Kita veröffentlicht werden, muss diese zusätzliche Nutzung gesondert berücksichtigt werden und dafür erforderliche Einwilligungen müssen eingeholt werden.)

Außerschulische Arbeit mit Minderjährigen

In der Kinder- und Jugendarbeit können Audioaufnahmen beispielsweise bei Podcasts, Interviews, Ferienprojekten oder Reportagen entstehen.

Auch hier sollten die Teilnehmenden wissen, wann ihre Stimme aufgenommen wird und wofür die Aufnahme verwendet werden soll. Bei Minderjährigen sind – abhängig von Alter, Einsichtsfähigkeit und Art der geplanten Nutzung – auch die Sorgeberechtigten einzubeziehen.

Bei Projekten, in denen von Anfang an umfangreichere Audioaufnahmen geplant sind, kann es sinnvoll sein, die notwendigen Einwilligungen bereits mit der Anmeldung einzuholen. Dabei sollte konkret beschrieben werden, wofür die Aufnahmen genutzt werden dürfen.

Beispiel:

Jugendliche produzieren während eines Workshops gegenseitig kurze Interviews. Die Aufnahmen werden nur im Workshop verwendet. Soll aus dem Material später ein öffentlich zugänglicher Podcast entstehen, muss diese zusätzliche Nutzung von den entsprechenden Einwilligungen umfasst sein.

Arbeit mit Erwachsenen

Erwachsene können selbst entscheiden, ob ihre Stimme aufgenommen und wie die Aufnahme verwendet werden darf.

Für ein einfaches Interview innerhalb eines Workshops kann eine eindeutige mündliche Zustimmung zur Aufnahme ausreichend sein. Soll das Interview dagegen veröffentlicht oder dauerhaft für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden, sollte die Einwilligung dokumentiert werden.

Beispiel:

Eine Teilnehmerin wird für die interne Dokumentation eines Workshops interviewt und stimmt der Aufnahme mündlich zu. Soll ein Ausschnitt später auf der Website des Veranstalters erscheinen, muss auch diese Verwendung von ihrer Einwilligung umfasst sein.

3. Audioaufnahmen veröffentlichen oder weitergeben

Soll ein Interview, Podcast oder eine Reportage veröffentlicht werden, ist besondere Sorgfalt erforderlich. Das gilt beispielsweise für Veröffentlichungen auf einer Schul- oder Einrichtungswebsite, auf einer öffentlich zugänglichen Podcast-Plattform, in sozialen Medien oder im Radio.

Die betroffene Person sollte bereits vor der Aufnahme wissen, dass eine Veröffentlichung geplant ist und wo der Beitrag voraussichtlich erscheinen soll.

Eine Zustimmung zu einem Interview bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zur Veröffentlichung. Ebenso umfasst eine Einwilligung zur Nutzung innerhalb einer Klasse oder Gruppe nicht automatisch eine Veröffentlichung im Internet.

Bei Minderjährigen ist besonders sorgfältig zu prüfen, wessen Einwilligung erforderlich ist. Bei jüngeren Kindern sind grundsätzlich die Sorgeberechtigten einzubeziehen. Mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit gewinnt die eigene Entscheidung der Jugendlichen zusätzlich an Bedeutung. Unabhängig davon sollten Kinder und Jugendliche nicht gegen ihren erkennbaren Willen in einem veröffentlichten Audiobeitrag zu hören sein.

Beispiel – Veröffentlichung:

Eine Klasse produziert einen Podcast über Ausbildungsberufe. Interviews mit Schülerinnen und Schülern sowie externen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern sollen anschließend auf der Schulwebsite veröffentlicht werden. Bereits vor den Interviews wird deshalb erklärt, dass die Aufnahmen für einen öffentlich zugänglichen Podcast bestimmt sind. Die notwendigen Einwilligungen werden vorab eingeholt und dokumentiert.

Was gilt immer – unabhängig vom Arbeitsfeld?

Hintergrundgespräche möglichst nicht mit aufnehmen

Bei Interviews und Reportagen können unbeabsichtigt auch andere Gespräche im Hintergrund auf der Aufnahme landen.

Das sollte möglichst vermieden werden. Mikrofon und Aufnahmeort sollten so gewählt werden, dass nicht unnötig Gespräche unbeteiligter Personen mitgeschnitten werden.

Praxisbeispiel – angemessen:

Für ein Interview wird ein ruhiger Ort gewählt und das Mikrofon gezielt auf die interviewte Person ausgerichtet.

Praxisbeispiel – problematisch:

Ein Aufnahmegerät läuft während einer Veranstaltung dauerhaft mit und zeichnet dabei auch Gespräche von Personen auf, die nichts von der Aufnahme wissen.

Vorsicht bei sensiblen Inhalten

Bei Audioaufnahmen kommt es nicht nur darauf an, wer spricht, sondern auch darauf, was gesagt wird. Interviews können beispielsweise Informationen über Gesundheit, Religion, familiäre Situationen oder andere persönliche Angelegenheiten enthalten.

Einige solcher Angaben sind datenschutzrechtlich besonders geschützt. Bei pädagogischen Medienprojekten sollte deshalb schon bei der Themenwahl überlegt werden, welche persönlichen Informationen tatsächlich benötigt werden und welche davon veröffentlicht werden sollen.

Auch eine vorhandene Einwilligung ist kein Grund, unnötig intime oder sensible Angaben einer Person öffentlich zu verbreiten.

Speicherung und Löschung von Audioaufnahmen

Audioaufnahmen sollten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den ursprünglichen Zweck benötigt werden. Es ist sinnvoll, Speicherorte und Löschfristen festzulegen, zum Beispiel bis zum Abschluss eines Projekts.

Dafür sollten nach Möglichkeit Geräte und Speicherorte der Einrichtung statt privater Geräte oder persönlicher Cloud-Konten genutzt werden.

Besonders bei Audio-Projekten entstehen häufig viele Rohaufnahmen. Nach Fertigstellung sollte geprüft werden, welche davon noch benötigt werden.

Praxisbeispiel – angemessen:

Nach Fertigstellung eines Podcasts werden nicht mehr benötigte Interview- und Testaufnahmen gelöscht.

Praxisbeispiel – problematisch:

Die Rohaufnahmen bleiben dauerhaft auf privaten Smartphones oder in persönlichen Cloud-Ordnern gespeichert, obwohl das Projekt längst abgeschlossen ist.

Widerruf einer Einwilligung

Beruht die Nutzung einer Audioaufnahme auf einer Einwilligung, kann diese grundsätzlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf wird dadurch nicht rückwirkend aufgehoben. Nach dem Widerruf darf die Aufnahme aber nicht weiter auf Grundlage dieser Einwilligung verwendet oder erneut veröffentlicht werden.

Bei bereits online veröffentlichten Beiträgen sollten die betreffenden Inhalte – soweit dies im eigenen Verantwortungsbereich möglich ist – entfernt werden. Eine vollständige Rückholung bereits verbreiteter oder von anderen kopierter Inhalte kann allerdings schwierig oder unmöglich sein. Gerade deshalb sollte vor einer Veröffentlichung transparent erklärt werden, dass ein öffentlich zugänglicher Audiobeitrag möglicherweise weiterverbreitet werden kann.

Praxisbeispiel – angemessen:

Nach dem Widerruf einer Einwilligung wird ein Interview von der Website der Einrichtung entfernt und nicht erneut veröffentlicht.

Praxisbeispiel – problematisch:

Ein Interview wird auf Grundlage einer Einwilligung veröffentlicht, bleibt aber trotz deren Widerrufs weiterhin auf der eigenen Website abrufbar.