Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich als Orientierungshilfe für den Einsatz von Medien in Bildungskontexten. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Eine verbindliche Rechtsberatung kann nur durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen.
Wenn in der pädagogischen Arbeit Fotos oder Videos erstellt werden, geht es – über den konkreten Zweck der Aufnahmen hinaus – um drei wesentliche Ziele:
- rechtliche Vorgaben einhalten – z. B. Urheberrecht und Datenschutz beachten.
- Teilnehmende und ihre Privatsphäre schützen – persönliche Daten und Bilder nur mit Einverständnis verwenden.
- einen verantwortungsvollen Umgang mit Medien vorleben – zeigen, wie man Medien sicher und respektvoll nutzt.
Zentrales Prinzip: Recht am eigenen Bild
Wenn eine Person auf einem Foto oder Video erkennbar abgebildet ist, darf dieses grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ findet sich in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG).
Zusätzlich können Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten. Rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten sind vom Datenschutzrecht in der Regel ausgenommen – im pädagogischen Kontext greift diese Ausnahme meist nicht.
Bei Minderjährigen müssen in der Regel die Eltern oder Erziehungsberechtigten eine Einwilligung erteilen. Die betroffenen Kinder oder Jugendlichen sollten jedoch immer in die Entscheidung einbezogen werden.
Das Recht am eigenen Bild gilt auch bei Gruppenfotos (ein verbreiteter Irrtum ist, dass Bilder mit mehr als sieben Personen grundsätzlich veröffentlicht werden dürften). Die gesetzlichen Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild (z. B. „Beiwerk” oder „Bilder von Versammlungen“) sind im pädagogischen Kontext nur selten relevant, da hier der Schutz der Teilnehmenden im Vordergrund steht.
Zwei rechtlich relevante Schritte bei Fotos und Videos
- Erstellung der Aufnahme (Foto oder Video wird aufgenommen und gespeichert)
- Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahme (z. B. Website, Social Media, Presse)
Für beide Schritte können Einwilligungen erforderlich sein. Spätestens für eine Veröffentlichung oder Weitergabe ist in der Regel eine Einwilligung notwendig.
Was bedeutet das in verschiedenen pädagogischen Kontexten?
Die rechtlichen Grundprinzipien gelten in allen pädagogischen Kontexten einheitlich. Die praktische Umsetzung kann sich jedoch je nach Arbeitsfeld unterscheiden.
Kita
In Kindertageseinrichtungen werden Fotos und Videos häufig für die pädagogische Dokumentation (z. B. Portfolioarbeit, Aushänge in der Gruppe) oder zur Information der Eltern genutzt.
Oft wird bei der Anmeldung eine allgemeine Einwilligung der Eltern eingeholt. Diese muss konkret festlegen, wofür die Aufnahmen genutzt werden dürfen (z. B. interne Dokumentation, Aushänge in der Einrichtung, Elternplattform).
Für Veröffentlichungen außerhalb der Kita – etwa auf einer Website, in sozialen Medien oder in der Presse – ist in aller Regel eine gesonderte und möglichst konkrete Einwilligung erforderlich.
Unabhängig von Einwilligungen gilt: Nicht alles, was erlaubt wäre, ist auch pädagogisch sinnvoll. Gerade bei jüngeren Kindern sollte sorgfältig abgewogen werden, ob eine Veröffentlichung wirklich notwendig ist – insbesondere, wenn Kinder gut erkennbar sind.
Auch Kinder sollten – ihrem Alter entsprechend – gefragt werden, ob sie fotografiert oder gefilmt werden möchten.
Beispiel – meist durch allgemeine Einwilligung abgedeckt:
Fotos eines Bastelprojekts werden im Gruppenraum aufgehängt oder in die Portfolio-Mappe eines Kindes aufgenommen.
Beispiel – separate Einwilligung sinnvoll und/oder erforderlich:
Fotos eines Sommerfests mit erkennbaren Kindern sollen auf der Website der Kita oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.
Schule
In Schulen entstehen Fotos und Videos häufig im Rahmen von Unterricht, Projekten oder Schulveranstaltungen.
Für eine Veröffentlichung oder Weitergabe von Aufnahmen (z. B. auf der Schulwebsite, in sozialen Medien oder gegenüber der Presse) ist in der Regel eine Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich, solange die Schülerinnen und Schüler minderjährig sind.
Innerhalb des Unterrichts oder einer Lerngruppe können Aufnahmen jedoch auch für kurzfristige pädagogische Zweckegenutzt werden (z. B. zur Dokumentation eines Projekts oder zur Präsentation innerhalb der Klasse). In solchen Fällen ist in der Regel keine gesonderte Einwilligung der Eltern erforderlich, solange die Aufnahmen nur intern genutzt und nicht veröffentlicht werden.
Trotzdem sollte transparent darauf hingewiesen werden, wenn fotografiert oder gefilmt wird. Schülerinnen und Schüler sollten die Möglichkeit haben, nicht aufgenommen zu werden.
Beispiel – keine Einwilligung der Eltern erforderlich:
Eine Klasse fotografiert ein Experiment (einige Personen sind dabei erkennbar) und zeigt die Bilder anschließend nur im Unterricht oder in einer Präsentation innerhalb der Klasse.
Beispiel – Einwilligung erforderlich:
Fotos eines Projekttags sollen auf der Schulwebsite veröffentlicht oder an die lokale Presse weitergegeben werden.
Außerschulische Arbeit mit Minderjährigen
In der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit entstehen Fotos und Videos häufig im Rahmen von Projekten, Veranstaltungen oder Öffentlichkeitsarbeit.
Bei Minderjährigen müssen in der Regel die Eltern oder Erziehungsberechtigten eine Einwilligung erteilen. Diese wird häufig im Zusammenhang mit Anmeldungen oder Teilnahmeformularen eingeholt.
Mit zunehmendem Alter sollten auch Jugendliche selbst stärker in Entscheidungen einbezogen werden. Ab etwa 16 Jahren können Jugendliche in vielen Fällen auch selbst eine Einwilligung erteilen; dennoch ist es häufig sinnvoll, zusätzlich die Eltern einzubeziehen – insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet.
Gerade bei Veröffentlichungen sollte immer geprüft werden, ob eine solche Veröffentlichung wirklich notwendig ist und ob eine entsprechend konkrete Einwilligung vorliegt.
Beispiel – oft durch Anmeldung/Teilnahmeformular abgedeckt:
Fotos eines Workshops werden am Ende der Veranstaltung nur den Teilnehmenden und Betreuenden gezeigt (z. B. in einer gemeinsamen Präsentation oder Rückschau).
Beispiel – Einwilligung erforderlich oder ratsam:
Fotos eines Feriencamps sollen auf der Website des Trägers oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.
Arbeit mit Erwachsenen
Bei Angeboten mit Erwachsenen können die Teilnehmenden selbst eine Einwilligung erteilen.
Für interne oder kurzfristige Nutzung (z. B. Fotos einer Arbeitsphase zur Dokumentation oder Präsentation innerhalb der Gruppe) kann eine Zustimmung teilweise auch konkludent erfolgen, etwa wenn Teilnehmende erkennbar mit der Aufnahme einverstanden sind. Trotzdem sollte transparent gemacht werden, wenn fotografiert oder gefilmt wird.
Sobald Aufnahmen veröffentlicht oder weitergegeben werden sollen – etwa auf einer Website, in sozialen Medien oder in der Presse – ist eine klare und möglichst schriftliche Einwilligung sehr zu empfehlen.
Beispiel – Einverständnis im Kontext der Veranstaltung ausreichend:
Fotos einer Arbeitsphase werden nur in der Präsentation am Ende des Workshops gezeigt.
Beispiel – klare, schriftliche Einwilligung erforderlich:
Ein Gruppenfoto der Teilnehmenden soll auf der Website des Veranstalters oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.
Was gilt immer – unabhängig vom Arbeitsfeld?
Die folgenden Aspekte betreffen den Umgang mit Fotos und Videos in allen pädagogischen Kontexten – unabhängig davon, ob Sie in einer Kita, Schule oder in der außerschulischen Bildung tätig sind.
Speicherung und Löschung von Fotos und Videos
Fotos und Videos sollten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den ursprünglichen Zweck benötigt werden. Es ist sinnvoll, Speicherorte und Löschfristen festzulegen (z. B. nach Projektabschluss oder Schuljahresende). Dafür sollten Geräte und Speicherorte der Einrichtung statt privater Geräte genutzt werden.
Praxisbeispiel – angemessen:
Fotos eines Projekts werden für die Präsentation oder Dokumentation genutzt und später gelöscht, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
Praxisbeispiel – problematisch:
Fotos bleiben dauerhaft auf privaten Geräten oder in persönlichen Cloud-Ordnern gespeichert, obwohl sie längst keinen Zweck mehr erfüllen.
Widerruf einer Einwilligung und Widerspruch
Eine Einwilligung zur Nutzung von Fotos oder Videos kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Nach einem Widerruf dürfen entsprechende Aufnahmen nicht weiter verwendet oder erneut veröffentlicht werden. Bereits digital veröffentlichte Inhalte sind – soweit möglich – zu entfernen. Für bereits erstellte Druckwerke besteht grundsätzlich keine Pflicht zur nachträglichen Entfernung; sie dürfen jedoch nicht erneut aufgelegt oder weiterverbreitet werden.
(Falls die Nutzung von Fotos oder Videos ausnahmsweise nicht auf Basis einer Einwilligung erfolgte, können Betroffene dieser Nutzung widersprechen. Auch dann ist die weitere Nutzung in der Regel einzustellen und eine erneute Veröffentlichung unzulässig.)
Praxisbeispiel – angemessen:
Nach einem Hinweis von Eltern wird ein Foto ihres Kindes zeitnah von der Website entfernt und nicht weiter verwendet.
Praxisbeispiel – nicht erlaubt:
Ein Foto bleibt trotz Widerrufs weiterhin online oder wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut veröffentlicht.
Praxisbeispiel – zulässig:
Ein bereits gedruckter Flyer mit einem Foto wird weiter verwendet, jedoch nicht erneut nachgedruckt, nachdem die Einwilligung widerrufen wurde.
Hinweis: Wenn Sie beispielsweise in einer Videoproduktion Musik verwenden möchten, beachten Sie auch den Artikel Was ist erlaubt? Medien im Bildungskontext sicher nutzen


